Satzung des Kreisjugendring Ludwigsburg e.V.
§
1 Name, Rechtsstellung, Sitz
Der Verein führt den Namen „Kreisjugend Ludwigsburg
e.V.“ und hat seinen Sitz in Ludwigsburg. Er ist im
Vereinsregister einzutragen.
§
2 Aufgaben und Ziele
Der Kreisjugendring fördert die Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen im Kreis Ludwigsburg. Er fördert und vertritt die
gemeinsamen Belange seiner Mitgliedsverbände im Bereich der Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen und nimmt nach seinen Kräften die
Interessen der Kinder und Jugendlichen im Landkreis wahr. Der
Kreisjugendring ist dabei parteipolitisch und konfessionell
unabhängig und nicht gebunden.
Der Kreisjugendring verwirklicht diese Ziele u.a. durch
- Pflege des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern;
- Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und Aktionen mit mehreren oder allen Mitgliedern;
- Unterstützung seiner Mitglieder in allen Belangen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
- Vertretung der Interessen gegenüber der Öffentlichkeit, den politischen Gremien und Behörden;
- Mitwirkung bei der Arbeit des Kreisjugendhilfeausschuss durch vom Kreisjugendring vorgeschlagene Vertreter;
- Mitarbeit in Fragen des Kinder- und Jugendrechts und der Kinder- und Jugendpolitik
- Förderung des Jugendaustausches im In- und Ausland;
- Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder in Fragen der Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen, sowie Vermittlung von Hilfestellung;
- Vermittlung und Vergabe von Zuschüssen zur Förderung und Finanzierung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Mitglieder,
insbesondere der Mittel aus dem Kinder- und Jugendhilfeplan;
- Förderung von Kinder- und Jugendforen und ähnliche Veranstaltungen;
- Förderung des Kinder- und Jugendschutzgedankens.
§
3 Gemeinnützigkeit
Der Kreisjugendring verfolgt unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisjugendring fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Die Mitwirkung im Kreisjugendring erfolgt grundsätzlich
ehrenamtlich. Auslagen der im Auftrag des Kreisjugendring handelnden
Personen können erstattet werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins, soweit diese nicht
der Erfüllung des Satzungszwecks dienen.
§
4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Kreisjugendring ist freiwillig.
Die Mitgliedschaft im Kreisjugendring können folgende Organisationen beantragen:
- Kinder- und Jugendgemeinschaften, die im Kreis Ludwigsburg Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen entsprechend den Grundgedanken des Kinder- und
Jugendhilfe- Gesetzes betreiben; Kinder- und Jugendgemeinschaften
können die Mitgliedschaft beantragen, wenn sie mindestens 100
Kinder- und Jugendmitglieder haben oder an wenigstens zwei Orten im
Landkreis tätig sind und dem Kreisjugendring gegenüber eine
gemeinschaftliche Vertretung nachweisen.
Schreibt die Satzung oder Ordnung der Kinder- und Jugendgemeinschaft
nicht ein niedrigeres Alter vor, sind als Jugendliche nur solche
Mitglieder zu zählen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Kinder- und Jugendgemeinschaften müssen einen
demokratischen Aufbau haben. Kinder- und
Jugendgemeinschaften, die einer Erwachsenenorganisation angeschlossen
sind, müssen ein Eigenleben nach eigener Ordnung führen.
- Stadt- und Ortsjugendringe
- Sonstige Vereine, Organisationen, Arbeitsgemeinschaften oder
Einrichtungen, die im Kreis Ludwigsburg gemäß Kinder- und
Jugendhilfe- Gesetz oder Jugendbildung- Gesetz als freie Träger
der Jugendarbeit anerkannt sind.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt die Anerkennung der Satzung des
Kreisjugendring sowie der freiheitlich- demokratischen Grundordnung auf
Grundlage des Grundgesetzes voraus.
Jede Organisation kann Mitgliedschaft nur einmal erwerben.
Organisationen, die nach Ordnung oder Satzung Gliederungen, Organe oder
Strukturebenen einer gemeinsamen Organisation sind, werden im Sinne
dieser Satzung als eine Organisation betrachtet. Diese Organisationen
werden durch ihr höchstes auf Kreisebene tätiges Organ
vertreten, dem alle antragsstellenden Untergliederungen angehören.
Besteht ein solches Organ nicht, sollen die Antragsteller eine
Arbeitsgemeinschaft bilden.
Die Mitgliedschaft in einem Stadt- oder Ortsjugendring gilt nicht als Organisationseinheit im Sinne dieser Satzung.
§
5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nur auf Antrag erworben werde. Der Antrag ist
schriftlich an den Vorstand des Kreisjugendrings zu richten. Dem Antrag
sind beizufügen:
- Eine aktuelle Satzung oder Ordnung des Antragstellers;
- Eine Erklärung über die praktische Arbeit des Antragstellers;
- Eine Erklärung über die Mitgliederzahl und die zum Zeitpunkt
der Antragstellung im Kreis aktiven Gliederungen, Organe und
Strukturebenen.
Über den Antrag entscheidet nach Prüfung durch den Vorstand
die Mitgliederversammlung des Kreisjugendring mit 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrages muß nicht begründet
werden. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Antragsteller
nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Tag der Ablehnung erneut
die Mitgliedschaft beantragen.
Die Mitgliederversammlung des Kreisjugendring kann einen Antragsteller,
dessen Aufnahmeantrag nicht entsprochen wurde, anbieten, beratend an
den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft im Kreisjugendring verpflichtet zur praktischen
Mitarbeit. Die Mitglieder verpflichten sich zu gegenseitiger Achtung
und Anerkennung sowie Förderung der Ziele des Kreisjugendring im
Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Der Kreisjugendring erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Alle
Mitglieder habe Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie
wirken an den Veranstaltungen, Aktionen und Arbeitskreisen des
Kreisjugendring mit.
Zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Satzung benennen
die Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand einen Vertreter
sowie eine Zustellanschrift für Mitteilungen des Kreisjugendring
an das Mitglied. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen des
Vertreters oder der Zustellanschrift umgehend schriftlich an den
Vorstand mitzuteilen.
§ 7
Ende der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Kreisjugendring Endet
- durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem
Vorstand unter der Legitimation des Handelnden erklärt werden
muß, zum vom Mitglied gesetzten Termin oder, wenn dieser nicht
angegeben ist, mit dem Eingang des Schreibens;
- durch Ausschluß.
- Mitglieder die auf drei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen
unentschuldigt nicht vertreten sind, schließen sich mit der
Wirkung ab dem auf die dritte Mitgliederversammlung folgenden Tag
selbst aus.
Ein Mitglied kann auf Antrag mit Begründung ausgeschlossen werden.
Der Antrag kann von jedem Mitglied oder vom Vorstand gestellt werden
und wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten entschieden.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds in den Kreisjugendring kann erst nach Ablauf eines Jahres beantragt werden.
Einem ausgeschlossen Mitglied ist der Ausschluß schriftlich per
Einschreiben mitzuteilen. Das ausgeschlossenen Mitglied kann innerhalb
von 30 Tagen nach Zustellung des Schreibens schriftlich beim Vorstand
Einspruch erheben. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist dem
Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Wird von dieser
Möglichkeit gebrauch gemacht, so ist mit 2/3- Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten neu zu entscheiden.
- durch Auflösung der Organisation
- bei Wegfall der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft.
§
8 Organe des Kreisjugendring
Organe des Kreisjugendring sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Die Organe fassen ihre Beschlüsse soweit in dieser Satzung keine
andere Regelung vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Organe fassen ihre Beschlüsse soweit in dieser Satzung keine andere Regelung vorgesehen ist durch Handzeichen.
§
9
Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung des Kreisjugendring gehören stimmberechtigt an:
- Pro Mitglied eine Delegierte/ein Delegierter;
- Die Mitglieder des Vorstandes;
Jedes Mitglied entsendet zur Mitgliederversammlung eine
Delegierte/einen Delegierten auf Grundlage der jeweils gültigen
Satzung oder Ordnung des Mitglieds. Die Mitglieder müssen den
Namen des/des Delegierten oder dessen Vertreter vorher dem Vorstand des
Kreisjugendring mitteilen. Anderenfalls steht dem Vorsitzenden das
Recht zu, die ordnungsgemäße Entscheidung einer
Delegierten/eines Delegierten zu überprüfen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Darüber hinaus sind Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es
das Interesse des Kreisjugendring erfordert oder Einberufung durch
mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt
wird.
Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Die Sitzungsleitung übt das Hausrecht aus.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an die
Mitglieder durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende unter Angabe der
Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der Versammlung. Anträge sind
schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim
Vorstand einzureichen und müssen berücksichtigt werden.
An die Mitgliederversammlung können jederzeit zu den Tagesordnungspunkten gestellt werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Delegierten anwesend ist.
Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so muss
binnen sechs Wochen eine weiter Mitgliederversammlung mit gleicher
Tagesordnung durchgeführt werden. Diese Versammlung wird ebenfalls
schriftlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende 14 Tage vorher
einberufen und ist in jedem Fall beschlußfähig, wenn
Mitglieder vertreten sind. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden des
Kreisjugendring geleitet. Die Leitung kann auf Beschluß der
Mitgliederversammlung auch einer anderen Person übertragen werden.
Aufgabe der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Die Entgegennahme von Vorstandsberichten
- Die Entlastung des Vorstandes;
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer , auf Antrag einer Person in geheimer Abstimmung;
- Die Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes auf Antrag;
- Die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern;
- Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
- Die Beschlußfassung über vorliegende Anträge;
- Die Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes;
- Die Beschlußfassung über den Erwerb der Mitgliedschaft des Kreisjugendring in anderen Organisationen;
- Die Wahl von Vertretern des Kreisjugendring in Gremien, in denen der
Kreisjugendring Mitglied ist, auf Antrag in geheimer Abstimmung;
- Die Wahl von Kandidaten für Ehrenämter, für die der
Kreisjugendring ein Vorschlagsrecht hat, insbesondere für den
Jugendhilfeausschuß, auf Antrag in geheimer Abstimmung;
- Die Beschlußfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Kreisjugendring;
- Die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Kreisjugendring;
- Die Regelung der Personalangelegenheiten des Kreisjugendring;
- Auf Antrag des Vorstandes die Bestellung und Abberufung eines
Geschäftsführers zur Unterstützung des Vorstandes bei
der Durchführung laufender Geschäfte. Die Bestellung erfolgt
in geheimer Abstimmung bis auf Widerruf.
§
10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden
- dem Kassier/der Kassierin
- dem Schriftführer/der Schriftführerin
- bis zu drei Beisitzer/Beisitzerinnen
Die Wahl je eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin für die
Ämter des Kassier und des Schriftführers ist möglich.
Ist durch die Mitgliederversammlung ein Geschäftsführer
bestellt, nimmt dieser beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden/der 1.
Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden, des Kassier/der
Kassierin, und zum Schriftführer/Schriftführerin erfolgen in
getrennten Wahlgängen.
Zum 1. Vorsitzenden/zur 1. Vorsitzenden, zum 2. Vorsitzenden/zur 2.
Vorsitzenden, zum Kassier/zur Kassierin und zum Schriftführer/zur
Schriftführerin können nur Personen gewählt werden, die
voll geschäftsfähig sind. Im Vorstand darf jede
Mitgliedsorganisation des Kreisjugendring nur ein Mal vertreten sein.
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist
möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt
aus, muss für diese Position in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Person für die restliche Amtszeit
nachgewählt werden.
Der Vorstand oder einer seiner Mitglieder kann auf Antrag von der
Mitgliederversammlung durch Wahl eines neuen Vorstandes oder
Vorstandsmitgliedes abberufen werden. Die Wahl muß in diesem Fall
mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und
der/die 2. Vorsitzende, die den Kreisjugendring jeweils alleine
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht an allen Sitzungen des
Ausschüsse des Kreisjugendring mit Rederecht teilzunehmen.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Er ist
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende.
Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen,
das vom Protokollführer/ der Protokollführerin zu
unterzeichnen ist.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.
§
11
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Abstimmung zwei
Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wählbar sind
Angehörige der Mitgliedsorganisationen des Kreisjugendring, die
voll geschäftsfähig sind. Die Kassenprüfer dürfen
nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassengeschäfte des Kreisjugendring sind mindestens einmal im
Jahr durch die Kassenprüfer zu prüfen. Den Kassenprüfern
steht DAS Recht zu, jederzeit weitere Kassenprüfungen
durchzuführen.
Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und
abzulegen. Die Niederschrift muß der Mitgliederversammlung zur
Kenntnis gebracht werden.
Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Bestimmungen
über Abberufung und Ausscheidung von Vorstandsmitgliedern gelten
für Kassenprüfer entsprechend.
§
12 Ausschüsse
Die Organe des Kreisjugendring können jederzeit Ausschüsse
für bestimmte, dauernde oder vorübergehende Angelegenheiten
einsetzen. Den Ausschüssen können auch Personen
angehören, die nicht Mitglied einer im Kreisjugendring vertretenen
Organisation sind.
Die Ausschüsse konstituieren sich selbst. Der/die 1. Vorsitzende
hat das Recht den Vorsitz zu führen. Nimmt er/sie dieses Recht
nicht wahr, wählt der Ausschuß aus seiner Mitte einen Leiter.
Die Ausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf.
Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der Anwesenden und leiten diese als Empfehlung an das beauftragende
Organ weiter.
§
13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
14 Satzungsänderung
Die Satzung des Kreisjugendring kann durch die Mitgliederversammlung
mit ¾ der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Bei
der Einberufung der Mitgliederversammlung ist auf die
Satzungsänderung hinzuweisen. Die beantragte Satzungsänderung
ist als Anlage der Einladung in Original und beantragte Änderungen
beizufügen. Die Mitgliederversammlung ist in der
Beschlußfassung an die in der Einladung benannten Abschnitte der
Satzung, in der Formulierung jedoch nicht an den beantragten
Änderungsvorschlag gebunden.
§
15 Auflösung des Kreisjugendring
Der Kreisjugendring löst sich durch Beschluß der
Mitgliederversammlung auf. Der Auflösung müssen ¾ der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Der Kreisjugendring gilt als aufgelöst, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter 3 gesunken ist.
Die Auflösung ist von dem/der Vorsitzenden in der Presse bekannt zu geben.
Der/die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierende 1. Vorsitzende und
2. Vorsitzende werden zu Liquidatoren des Kreisjugendring bestellt.
Das Vermögen des Kreisjugendring fällt nach Befriedigung
berechtigter Ansprüche Dritter dem Landkreis Ludwigsburg zu mit
der Auflage, es zur Förderung der Jugendarbeit im Landkreis
Ludwigsburg zu verwenden.
§
16 Schlußbestimmungen
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.02.1995 beschlossen und tritt am 15.02.1995 in Kraft
Der Vorstand wird ermächtigt, die zur Eintragung der Satzung notwendigen Änderungen Dieser Satzung vorzunehmen.
Ergänzungen:
Der Kreisjugendring Ludwigsburg e.V. wurde am 05.09.1995 unter
Registernummer 1488 in das Vereinsregister am Amtsgericht in
Ludwigsburg eingetragen.
Die Erweiterung in § 2 Abs. i) und § 3 wurden in der Mitgliederversammlung vom 19.09.1995 beschlossen.
Satzungsänderung in folgenden §§: 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8,
9, 10, 11, 15 und 16 wurden in der Mitgliederversammlung am 17.11.2005
beschlossen.